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Haftung des Geschäftsführers trotz erteilter Entlastung?


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Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden, dass eine Gesellschaft den Geschäftsführer einer GmbH trotz erteilter Entlastung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Dies gilt, wenn die haftungsbegründenden Tatsachen und Umstände den Gesellschaftern bei der Rechnungslegung des Geschäftsführers vor der Entlastung nicht erkennbar waren. Das bedeutet, dass die Entlastung des Geschäftsführers nicht automatisch vor späteren Schadensersatzansprüchen schützt, wenn wesentliche Informationen zuvor nicht offengelegt wurden.
Geschäftsführer einer GmbH können in verschiedenen Fällen haftbar gemacht werden.
Hier sind einige wesentliche Haftungsfälle:

• Pflichtverletzung: Verletzung der Sorgfaltspflichten, z. B. durch unzureichende Überwachung der Geschäfts-tätigkeit oder Missachtung gesetzlicher Vorschriften.

• Insolvenzverschleppung: Nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

• Steuerverbindlichkeiten: Persönliche Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

• Gesetzesverstöße: Haftung bei Verstößen gegen Umwelt-, Arbeits- oder Datenschutzgesetze.

• Vertragsverletzungen: Haftung für Schäden aus der Verletzung von Verträgen, die im Namen der GmbH abgeschlossen wurden.

Diese Haftungsfälle verdeutlichen die umfassende Verantwortung, die Geschäftsführer tragen.
Quelle: OLG Brandenburg, Urteil v. 24. Januar .2024, 7 U 2/23

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