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Betriebsausgabenabzug bei veruntreuten Geldern durch nahe Angehörige


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Wer als Unternehmer seinen Liebsten Gelder der eigenen Firma zu betrieblichen Zwecken anvertraut, sollte sicher sein, dass sie dort in guten Händen sind. Denn wenn diese Gelder dann plötzlich nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden, ist das nicht nur ärgerlich, sondern im Zweifel auch steuerlich nicht absetzbar.

Im Streitfall hatte der Unternehmer seinem im Unternehmen angestellten Bruder aus betrieblichem Anlass Bargeld übergeben. Dieses Bargeld wurde vom Bruder des Unternehmers veruntreut. Daraufhin wollte der Unternehmer die Veruntreuung als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Mit Urteil vom 15.12.2021 (2 K 772/14) versagte das Sächsische Finanzgericht den Betriebsausgaben-Abzug. Nach Auffassung des Gerichts sei der Betrug im vorliegenden Fall nur möglich gewesen, weil der Unternehmer seine Kontrollbefugnis gegenüber seinem Bruder nicht ausreichend ausgeübt habe.

Das Finanzgericht hatte keine Revision zugelassen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesfinanzhof war erfolgreich. Es besteht ein anhängiges Verfahren am Bundesfinanzhof (X R 21/23), dessen Ausgang noch abzuwarten ist.

Quelle: BFH (https://www.tinyurl.com/5n88z89m)

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