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Bemessungsgrundlage für GrESt bei übernommenem Wohnungsrecht


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Der Bundesfinanzhof hat am 22. Oktober 2025 (Az. II R 32/22) entschieden, dass bei Erwerb eines Grundstücks ein übernommenes persönliches Wohnungsrecht die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage erhöht, da es keine dauernde Last nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG darstellt.
Die Klägerin kaufte 2021 zwei Grundstücke (Kaufpreis 133.000 EUR inkl. Inventar), belastet mit einem lebenslangen persönlichen Wohnungsrecht des Bruders der Verkäuferin (seit 2003 vereinbart, 2021 eingetragen). Sie übernahm es im Kaufvertrag. Das Finanzamt setzte GrESt auf Basis von Kaufpreis minus Inventar plus kapitalisiertem Wohnungsrecht (146.328 EUR) fest.
Das FG Baden-Württemberg bestätigte: Die Übernahme ist sonstige Gegenleistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Das Recht ist nicht dauernd (§§ 1093 BGB), sondern endet mit Tod des Berechtigten (unterschiedlich zu Dauerwohnrecht WEG). Der BFH wies die Revision zurück.

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