Aktuelles
Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Februar 2023 ein Schreiben zur Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz) veröffentlicht.
Bereits 2021 (IX R 25/19, BFH/NV 2022 S. 108) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine kürzere tatsächliche Nutzungs- dauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.
Das BMF geht in seinem Schreiben auf die folgenden Punkte ein:
– AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen
– AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
– Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
– Besondere Betriebsgebäude und bestimmte Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
– Gebäude, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen
– Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
– Nachweismethoden
– Anwendung
Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben vom 22.2.2023
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