Aktuelles
Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung
Das FG Münster hat entschieden, dass vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, für die Ermittlung der AfA herangezogen werden können.
Das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der ImmoWertV (§§ 21 ff. i. V. m. § 6 Abs. 6 ImmoWertV) zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen ist im Wesentlichen nicht darauf gerichtet, die tatsächliche Nutzungsdauer i. S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln, aber das Verfahren kann geeignet sein, eine Schätzungsgrundlage zu bilden.
Quelle: FG Münster, Urteile v. 14.2.2023
Ähnliche Artikel
- Keine Hinweispflicht für erkennbare Mängel beim Wohnungsverkauf
- Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
- Vermietung von Ferienwohnungen – eigennützige Treuhand
- Hausreinigung – und die Folgen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
- Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahres-Frist
- Vermieter können Schadensersatz weiterhin fiktiv berechnen
- Eigenbedarfskündigung bei Senioren
- PV-Anlage: Wer kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?
- Bemessung der Nutzungsentschädigung
Wir unterstützen Sie gerne!
Egal ob Unternehmen oder Privatpersonen – wir sind Partner für Mandanten jeder Größe und betreuen sie überregional und partnerschaftlich.
Lassen Sie uns gerne wissen, wie wir Sie unterstützen können.