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BFH zur Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen


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Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen. So lautet der Leitsatz in einem aktuellen Urteil (12 K 620/15) des Finanzgerichts Münster.
Geklagt hatte der Allein-Geschäftsführer einer GmbH. Faktischer Geschäftsführer der GmbH war allerdings der Sohn des Klägers, der formal als Prokurist der GmbH angestellt war.
Bereits seit dem Jahr 2010 stand das Unternehmen auf der Fahndungsliste wegen Verkürzung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Dabei habe der Kläger in Kenntnis aller Umstände zumindest geduldet, dass sein Sohn als faktischer Geschäftsführer Scheinrechnungen tatsächlich nicht existierender Firmen und beleglose Buchungen für angebliche Wareneinkäufe und Fremdleistungen in die Buchführung der GmbH eingestellt und zur Grundlage der jeweiligen Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht habe.
Das Finanzamt erließ daraufhin entsprechende Änderungsbescheide gegenüber der GmbH. Das gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung eingeleitete Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Der Sohn des Klägers wurde wegen Steuerhinterziehung und weiterer Delikte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ebenfalls verurteilt wurde der Rechnungsaussteller, der eingeräumt hatte, auf Veranlassung des Sohnes des Klägers und nach dessen Vorgaben die Scheinrechnungen ausgestellt zu haben. 2013 folgte dann das Insolvenzverfahren der GmbH. Der Kläger und sein Sohn wurden in Haft genommen. Die Klage gegen den Haftungsbescheid hatte keinen Erfolg.
Der Kläger hatte eingewendet, dass den Rechnungen ohne zusätzliche Ermittlungen und ohne Kenntnis der Hintergründe nicht anzusehen gewesen sei, dass sie von nicht existenten Firmen stammten. Daher hätte auch ein sorgfältig handelnder Geschäftsführer nicht erkennen können, dass Scheinrechnungen und beleglose Buchungen in die Buchführung eingestellt worden seien. Damit aber verkennt der Kläger, dass der ihm anzulastende Vorwurf gerade darin besteht, dass er sich auf diese Konstruktion einer faktischen Geschäftsführung durch seinen Sohn eingelassen hat und dass er seinen Sohn ohne zusätzliche Ermittlungen und ohne Kenntnis der Hintergründe der von diesem abgeschlossenen Geschäfte hat gewähren lassen.
Ungeachtet dessen, hatte das Finanzgericht festgestellt, dass der Kläger durch einen Blick in die Buchführung durchaus hätte erkennen können, dass 34 beleglose Buchungen getätigt worden waren.
Soweit der Kläger meint, er wäre aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und insbesondere wegen seines fortgeschrittenen Alters gar nicht in der Lage gewesen, „Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen“, kann er sich damit ebenfalls nicht entschuldigen. Sollte dies zutreffen, so hätte er die Geschäftsführung der GmbH gar nicht erst übernehmen bzw. die faktische Geschäftsführung durch seinen Sohn nicht dulden dürfen.
Quelle: FG Münster zum Urteil BFH VII R 23/19

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