Aktuelles
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter
Die Steuerermäßigung nach § 35a EstG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können auch dann von den Mietern steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie selbst nicht Auftraggeber der erbrachten Leistung sind. Voraussetzung ist nur, dass eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) vorgelegt wird.
Ähnliche Artikel
- Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt
- Arbeitgeber fordert Fortbildungskosten nach Kündigung zurück
- Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine
- BFH: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis
- Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung
- Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Schätzung bei fehlenden Gewinnermittlungen bzw. fehlenden Einzelaufzeichnungen
- Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben
- Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
- Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
Wir unterstützen Sie gerne!
Egal ob Unternehmen oder Privatpersonen – wir sind Partner für Mandanten jeder Größe und betreuen sie überregional und partnerschaftlich.
Lassen Sie uns gerne wissen, wie wir Sie unterstützen können.