Aktuelles
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten
Das Bundesfinanzministerium hat steuerliche Maßnahmen bekannt gegeben, die im Krieg in der Ukraine Geschädigte unterstützen sollen. Die Maßnahmen sollen vom 24. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 gewährt werden.
Sie betreffen:
Spendennachweise
Die Finanzverwaltung gewährt Erleichterungen bei der steuerlichen Anerkennung von Spenden. So gilt für Nachweispflichten Folgendes:
Als Nachweis der Zuwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten gilt für die Einzahlungen auf Sonderkonten und Treuhandkonten der bekannten Hilfsorganisationen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Kreditinstitute (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).
Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften, die normalerweise keine Spenden und Ausgaben verwenden können, die nicht inhaltlich in der Satzung festgelegt sind, ist dies ausnahmsweise unschädlich.
Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten für die Unterbringung von Flüchtlingen.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Für Aufwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ist nach den Maßgaben des Bundesfinanzministeriums auch ein Betriebsausgabenabzug möglich. Dazu gehören beispielsweise:
Arbeitslohnspenden zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto. Arbeitgeber müssen den außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn im Lohnkonto aufzeichnen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat den Verzicht schriftlich erteilt und die Erklärung wird zum Lohnkonto genommen. Hierzu ist keine Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung zu machen. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen steuerlich nicht als Spende in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Umsatzsteuer
Das Bundesfinanzministerium bietet auch Erleichterungen bei der Umsatzsteuer wie z. B. bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen, Räumen oder Personal. Von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur wird im Billigkeitswege ebenfalls abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind.
Schenkungsteuer
Bei Zuwendungen als Schenkungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, können gegebenenfalls Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 17.3.2022, IV C 4 – S 2223/19/10003 :013
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