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Energiepreispauschale auch für geringfügig Beschäftigte


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Der Anspruch entsteht zum 1. September 2022 und die Energiepreispauschale ist somit im September auszuzahlen. Damit der Anspruch bei geringfügig Beschäftigten besteht, die nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 % pauschal besteuert werden, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, z. B. wenn er ausschließlich Minijobber beschäftigt, ist er nicht verpflichtet die Energiepreispauschale an den Minijobber auszuzahlen.
Der Arbeitgeber wird die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einbehaltenen Lohnsteuer entnehmen. Bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist der Betrag bis zum 10. September 2022, bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10. Oktober 2022 und bei jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10. Januar 2023 anzumelden und abzuführen. Bei vierteljährlicher Abgabe darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale abweichend erst im Oktober auszahlen.
Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.
Keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Rentner und Personen, die andere sonstige Einkünfte, Kapitaleinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wer aber daneben begünstigte Einkünfte erzielt, hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Rentner zusätzlich einen Minijob ausübt. Anspruchsberechtigte Personen können dann die Energiepreispauschale nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen.

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