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Alltagstaugliche Kleidung bleibt privat
Einige Berufe setzen ein besonderes äußeres Erscheinungsbild voraus. Ärgerlich, wenn es sich um Kleidung handelt, die Berufstätige in ihrem privaten Alltag nicht tragen können oder wollen. Dennoch, wer für seinen Beruf besondere Kleidung benötigt, die auch privat getragen werden kann, kann diese nicht steuerlich als Betriebsausgaben ansetzen.
Ein Ehepaar arbeitete als Trauerredner und Trauerbegleiter. Während der Ehemann selbstständig arbeitete, wechselte seine Frau in ein Angestelltenverhältnis bei ihrem Mann. Beide setzten in ihrer Gewinnermittlung Aufwendungen für ihre Kleidung als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt entschied im Rahmen einer Außenprüfung, dass diese Ausgaben nicht als Betriebskosten einsetzbar sind und erlies entsprechende Änderungsbescheide.
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof schlossen sich dieser Auffassung an. Die Aufwendungen sind nur dann als Betriebskosten absetzbar, wenn sie durch die Art der Einkünfteerzielung ausgelöst werden. Nur typische Berufskleidung ist als Werbungskosten abziehbar.
Zur typischen Berufskleidung gehören nur solche Kleidungsstücke, die sich ausschließlich für die berufliche Nutzung eignen wie zum Beispiel Uniformen, Schutzkleidung oder auch Garderobe mit aufgenähtem Firmenemblem. Überlässt ein Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin oder seinem Mitarbeiter Kleidungsstücke, die er während der Berufsausübung trägt, ist jedoch der Betriebsausgabenabzug möglich. Voraussetzung dafür ist allerdings eine eindeutige Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Damit wirkt sich das neue Urteil auch auf ältere Rechtsprechungen aus. Bürgerliche Garderobe war durchaus in bestimmten Fällen als typische Berufskleidung eingestuft worden.
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