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Energiepreispauschale – Informationen für Arbeitgeber


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Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR ist Teil des zweiten Entlastungspakets der Bundesregierung im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022. Die EPP ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.
Auszahlung durch den Arbeitgeber Arbeitnehmer erhalten die Auszahlung der EPP von ihrem Arbeitgeber, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, am 1. September 2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Mustererklärung für Minijobber:
„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder – ordnungswidrigkeit vorliegen kann.“
Arbeitgeber bekommen die an Arbeitnehmer ausgezahlte EPP erstattet. Sie können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022, bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023 anzumelden und abzuführen ist.
Quelle: BMF
Wichtig für Sie: Wenn Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung über unsere Kanzlei abwickeln lassen, kümmern wir uns um den gesamten Ablauf.

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