Aktuelles
Neues Nachweisgesetz
Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 in zweiter und dritter Lesung Änderungen, unter anderem im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie vor allem im Nachweisgesetz (NachwG) beschlossen.
Arbeitsverträge sollen ab dem 1. August 2022 deutlich mehr Informationen enthalten. Grundlage dafür ist die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union. Die Gesetzesänderung ist am 1. August 2022 in Kraft getreten.
Arbeitsverhältnisse haben sich in den letzten Jahren, nicht zuletzt durch die Technik des Internets grundlegend verändert. Das betrifft sowohl ihren Einsatzort, das Homeoffice, die Auslandstätigkeit, die Entlohnung, die Arbeitszeit, eine mögliche Befristung und vieles andere mehr. Transparenz über wesentliche Arbeitsbedingungen soll deshalb das Gesetz schaffen.
Das Gesetz regelt zudem, wie der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden zu informieren hat. Zu beachten ist hierbei, dass das Nachweisgesetz keine Übermittlung der Informationen in elektronischer Form zulässt, sondern eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers fordert. Dies kann sowohl im Arbeitsvertrag als auch in einem Anhang geschehen.
Erfüllt der Arbeitgeber seine Nachweispflichten nicht, haftet er gegenüber dem Arbeitnehmer grundsätzlich gemäß §§ 286, 284, 249 BGB auf Schadensersatz. Bei Verstößen gegen die Vorschriften des NachwG können die Behörden ein Bußgeld von bis zu 2.000 EUR verhängen.
Diese Gesetzesänderung ist nicht nur für Neueinstellungen von Bedeutung. Auch wer einen bereits bestehenden Arbeitsvertrag hat, erhält ab dem 1. August 2022 das Recht, die oben genannten Informationen vom Arbeitgeber in Schriftform einzufordern.
Der Shortlink zum Gesetz: https://www.tinyurl.com/4x6haytx
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