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Künstlersozialkasse bei einmaligen Aufträgen über 450 EUR
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein einmaliger künstlerischer oder publizistischer Auftrag nicht zur Beitragspflicht in der Künstlersozialkasse führt.
Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte einen Webdesigner beauftragt, eine Website für die eigene Kanzlei zu erstellen. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord wurde eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 84 EUR für das Honorar in Höhe von 1.750 EUR nachberechnet. Die Deutsche Rentenversicherung Nord verwies auf § 24 Abs. 3 KSVG, nach welchem ein „nicht nur gelegentlicher Auftrag“ vorliegt, wenn die Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr 450 EUR übersteigen.
Der klagende Rechtsanwalt wollte dies nicht akzeptieren, da es sich um einen einmaligen und folglich auch gelegentlichen Auftrag handelte, da es in dem betrachteten Prüfzeitraum (vier Jahre) keine weiteren künstlerischen Aufträge gab. Das Sozialgericht Hamburg und das Landessozialgericht Hamburg urteilten zugunsten des Rechtsanwaltes und hoben den Bescheid auf, indem sie auf die Bedeutung des Wortes „gelegentlich“ verwiesen.
Auch das Bundessozialgericht urteilte am 1. Juni 2022, dass die Entscheidung des LSG Hamburg zutreffend sei. Unternehmen sind zur Zahlung nicht verpflichtet, wenn in einem Kalenderjahr die Honorare an selbstständige Künstler und Publizisten gesamt unterhalb der 450-Euro-Grenze liegen. Das führe aber im Umkehrschluss nicht automatisch zur Beitragspflicht, wenn die Grenze überschritten wird.
Quelle: BSG, Urteil v. 1.6.2022, B 3 KS 3/21 R
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