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Online-Banking: Sorgfaltspflichten bei „Pharming“-Betrug


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Verstößt ein Bankkunde im Onlinebanking grob fahrlässig gegen die Sorgfaltspflichten, muss die Bank keine Haftung für Schäden übernehmen.
Das Landgericht Koblenz hat im Falle einer Kundin, die Opfer der sogenannten „Pharming“-Methode geworden war, die Haftung der Bank abgelehnt. Bei der Nutzung des Online-Bankings hatte sich ein Schadprogramm auf ihrem Computer geöffnet mit der Aufforderung, eine „Demoüberweisung“ in Höhe von mehreren 10.000 EUR an einen Herrn Mustermann vorzunehmen. Die Klägerin kam der Anweisung nach und gab dazu die von ihrem TAN-Generator erzeugte Sicherheitsnummer ein, woraufhin das Schadprogramm diese Nummer für eine reale Überweisung in Höhe von 9.847,78 EUR von dem Konto der Klägerin nutzte.
Im Prozess vetrat die Klägerin die Meinung, dass sie nicht habe erkennen können, dass es sich um eine Betrugsmasche – sogenanntes „Pharming“ – handelte und der überwiesene Betrag ihr von der Bank zu erstatten sei. Zudem habe sie ihren Computer mit einem Virenprogramm geschützt.
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe „in grob fahrlässiger Weise ihre Sorgfaltspflichten verletzt“, als sie die „Demoüberweisung“ mit einer echten Transaktionsnummer durchgeführt habe. Die Klägerin habe allein schon aufgrund der genannten hohen Summe misstrauisch werden müssen und man hätte erwarten können, dass sie die Nutzung des Online-Bankings einstellt, wenn die Umstände sehr zweifelhaft sind und auf ein fragwürdiges Geschehen hindeuten. Auch habe die Klägerin selbst zugegeben, dass die Aufforderung zur Demoüberweisung ihr „gefühlsmäßig komisch vorgekommen“ sei. Das Gericht hielt das für einen derart groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden, dass die Klägerin den Schaden selbst zu tragen habe.
Quelle: Landgericht Koblenz, Pressemitteilung v. 13.07.2022

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