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Pauschalsteuer für alle Betriebsfeiern?
Alle Jahre wieder stellt sich gerade in der Vorweihnachtszeit die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen. Die Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen ist nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Feiern, die ausschließlich für Führungskräfte ausgerichtet werden, müssen als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden und können nicht mit dem Pauschalsteuersatz von 25 % besteuert werden.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Kosten von bis zu zwei Feiern pro Kalenderjahr als abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigen, ohne dass beim Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht. Der Steuerfreibetrag liegt pro Feier bei 110 EUR je Arbeitnehmer. Übersteigen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 EUR, liegt für den Mehrbetrag Arbeitslohn beim Mitarbeiter vor, der beispielsweise pauschal mit 25 % durch den Arbeitgeber versteuert werden kann.
Die Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen ist aber nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Der bei der Pauschalierung anzuwendende Durchschnittssteuersatz von 25 % beruht auf der Annahme einer „vertikalen Beteiligung“ von Arbeitnehmenden aller Lohngruppen an einer Betriebsveranstaltung. Wenn eine Veranstaltung dagegen nicht allen Betriebsangehörigen offensteht, verfehlt die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit.
Beim Bundesfinanzhof liegt derzeit die endgültige Entscheidung in einem aktuellen Revisionsverfahren zu diesem Thema.
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