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Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer in hohem Maße fehlerhaften Rechnung


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Eine rückwirkende Berichtigung trotz des fehlenden Ausweises von Umsatzsteuer ist möglich, wenn Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind und eine Rechnung ausgestellt haben, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entspricht. Wird diese Rechnung später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aufgrund der berichtigten Rechnung für den Besteuerungszeitraum auszuüben, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.
Nach der Rechtsprechung des EuGH komme ein Vorsteuerabzug ohne Rechnung grundsätzlich nicht in Betracht. Wenn über eine Leistung aber zunächst fehlerhaft abgerechnet worden sei, wirke die Berichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen – fehlerhaften – Abrechnung zurück.
Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/search

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