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Häusliches Arbeitszimmer eines Gutachters
Das Finanzgericht (FG) Münster entschied mit Urteil 8 K 3186/21 E, dass das häusliche Arbeitszimmer eines u. a. von Gerichten beauftragten psychologischen Gutachters den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit darstellen kann mit der Folge, dass die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Geklagt hatte ein selbstständiger psychologischer Gutachter, der vor allem in Überprüfungsverfahren für Strafvollstreckungskammern und für Einrichtungen des Maßregelvollzugs tätig ist. Er machte Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von knapp 2.400 EUR als Betriebsausgaben geltend vor denen das Finanzamt lediglich Aufwendungen i. H. von 1.250 EUR anerkannte. Das häusliche Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers dar, weil der qualitative Schwerpunkt in der Begutachtung der Personen des Maßregelvollzugs liege.
Der Senat hat der Klage stattgegeben. Der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimme sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit und dieser liege beim Kläger in seinem Arbeitszimmer. Die Gutachtertätigkeit umfasse die Auswertung der Akten und der Explorationen sowie die darauf aufbauenden, für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten. Die Explorationen hingegen stellen selbst keinen weiteren wesentlichen Teil der Tätigkeit des Klägers dar. Sie seien zwar wichtige Bausteine für die Prognoseentscheidungen, würden aber wegen der freiwilligen Teilnahme der Probanden nicht immer verlangt und seien auch nicht in jedem Fall erforderlich.
Quelle: FG Münster
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