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Abschreibung von Computerhard- und Software


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Mit Erlass des BMF-Schreibens vom 26. Februar 2021 und seiner Ergänzung vom 22. Februar 2022 (BMF, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) hat die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer von Computerhard- und Software im Steuerrecht geprüft und Anpassungen vorgenommen.
Durch das Schreiben kann nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware (z. B. Notebook, Tablet, Desktopcomputer) sowie für immaterielle Wirtschaftsgüter der „Betriebs- und Anwendersoftware“ für Gewinnermittlungen bei denen das Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2020 von einem Jahr angesetzt werden. So können Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die betreffenden Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Abschreibung steuerlich geltend machen.
Unter den Katalog der Wirtschaftsgüter fallen:
Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte, Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, Anwendungsprogramme wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Eine Sofort-Abschreibung nützt einem Unternehmen wenig in einem Jahr, in dem es wenig oder keinen steuerpflichtigen Gewinn erzielt. Bei der einjährigen Nutzungsdauer handelt es sich deshalb um eine Kann-Regelung. Sie können stattdessen die normale Nutzungsdauer anwenden. Die Nutzungsdauer beträgt dann bei Hardware in der Regel drei Jahre, bei Software drei bis fünf Jahre.

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