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GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragungen jetzt online möglich


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Seit 1. August 2022 sind das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) in Kraft. Beide machen den Weg dafür frei, online eine GmbH zu gründen und sie im Handelsregister anzumelden. Die Digitalisierungsrichtlinie dient dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen. Dadurch werden diese Verfahren im Hinblick auf Kosten und Zeit effizienter gestaltet.
Folgende Neuerungen sind dabei besonders hervorzuheben:
Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen
Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH wurden mit dem DiRUG die gesetzlichen Rahmenbe-dingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare wird ermöglicht. Dadurch können Bürgerinnen und Bürger auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen.
Die Ausgestaltung dieser Online-Verfahren wahrt die hohen Qualitätsstandards notarieller Beurkundungsverfahren. Ermöglichte das DiRUG zunächst nur die notarielle Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Videokommunikation bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften, so wird diese Möglichkeit jetzt durch das DiREG auf sämtliche Rechtsträger erweitert. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.
Zudem hat das DiRUG zunächst nur die Online-Gründung einer GmbH bei einer sogenannten Bargründung erlaubt, d. h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründerinnen und Gründern in Geld erbracht wird. Eine solche ist nunmehr seit 1. August 2022 möglich.
Durch das DiREG wird der Anwendungsbereich der Online-Gründung ab dem 1. August 2023 auch auf Sachgründungen ausgeweitet. Ausgenommen sind lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile). Für diese Beurkundungsgegenstände ist das Online-Verfahren weiterhin nicht zugelassen.
Zuletzt werden durch das DiREG auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens mit einbezogen.
Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen und zu den Gebühren
Zudem wird das Bekanntmachungswesen umgestellt. Die bisherige Offenlegungsstruktur wird digitalisiert und bürgerfreundlicher ausgestaltet. Nach dem „once-only-Prinzip“ bedarf es zukünftig keiner separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal mehr. Das bedeutet, dass Eintragungen in den Registern dadurch bekannt gemacht werden, dass sie im jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden.
Auch erfolgt die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten fortan nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger.
Der Wegfall des kostenlos zugänglichen Bekanntmachungsportals wird dadurch kompensiert, dass seit dem 1. August 2022 für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell keine Abrufgebühren mehr erhoben werden. Unternehmen und Privatpersonen, die sich z. B. darüber informieren möchten, ob es im Handelsregister Veränderungen bei einem bestimmten Vertragspartner gibt, können also kostenlos einen chronologischen Auszug zu dem betreffenden Unternehmen abrufen.

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