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Besteuerung bei aufgeschobenem Rentenbeginn
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31. August 2022 (X R 29/20) entschieden, dass für die Höhe des Besteuerungsanteils das Jahr maßgeblich ist, in dem die Voraussetzungen für die Erlangung des Rentenanspruchs erfüllt sind. Wenn der Beginn des Renteneintritts auf Antrag aufgeschoben wird, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die aufgeschobene Altersrente erstmals bezogen wird.
Sachlage:
Der Kläger ist Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Im Oktober 2009 war er mit Vollendung des 65. Lebensjahr grundsätzlich zum Renteneintritt berechtigt. Er beantragte beim Versorgungswerk, den Beginn der Rentenzahlungen um drei Jahre aufzuschieben, weil er weiterhin berufstätig blieb und Beiträge leistete. Gegen den nach Renteneintritt erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 legte der Kläger Einspruch ein, weil der bei der Besteuerung der Altersrente abgezogene Rentenfreibetrag nach dem Jahr des aufgeschobenen Renteneintritts 2012 ermittelt wurde, so dass ein Besteuerungsanteil von 64 % statt dem im Jahr 2009 gültigen Besteuerungsanteil von 58 % angesetzt wurde. Der Einspruch sowie die anschließende Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg. Auch der BFH sah die gegen das FG-Urteil eingelegte Revision als unbegründet an.
Zur Begründung:
Der Anteil von Altersrenten, der der Besteuerung unterliegt, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns sowie dem für dieses Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der Tabelle. Die Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Nach der Auffassung des BFH ist der für die Ermittlung des steuerpflichtigen Rentenanteils maßgebliche Beginn der Rente als Zeitpunkt der Erfüllung des Rentenanspruchs anzusehen. In Fällen, in denen der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben wird, ist also zur Bestimmung des Jahres des Rentenbeginns der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte als Beginn der aufgeschobenen Altersrente bestimmt.
Wäre der Renteneintritt nicht auf Antrag verlängert worden, so wäre eine Ermittlung des Besteuerungsanteils nach dem Jahr 2009 möglich gewesen. Entgegen der Auffassung des FG sah der BFH zudem keine Bindungswirkung eines einmal seitens des Finanzamts (FA) ermittelten Rentenfreibetrags. Wird also durch das FA einmal ein Rentenfreibetrag ermittelt, so kann dieser bei einer falschen Ermittlung im Nachhinein noch angepasst werden.
Quelle: BFH, Urt. v. 31.08.2022 – X R 29/20
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