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Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen
Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von zwei hochpreisigen Fahrzeugen in 2015 zu entscheiden. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erwarb zunächst in 2015 als einzelkaufmännischer Unternehmer zwei Luxusfahrzeuge, welche später in der Bilanz der GmbH im Umlaufvermögen aktiviert wurden und als Verbindlichkeit gegenüber dem Geschäftsführer, der die Fahrzeuge im Zuge des Einzelunternehmens bezahlt hatte, passiviert wurden. Anlässlich einer USt-Sonderprüfung stellte die Prüferin noch in 2015 fest, dass beide Fahrzeuge verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt waren.
Das Finanzamt (FA) versagte der GmbH den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt und begründete seine Entscheidung damit, die Fahrzeuge seien mit Verkaufsabsicht erworben worden. Der Geschäftsführer war zunächst als Einzelkaufmann und auch später im Rahmen der GmbH auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeuge tätig.
Der BFH widersprach der Auffassung des FG. Der Erwerb der Fahrzeuge begründet bei eigenständiger Betrachtung keine wirtschaftliche oder unternehmerische Tätigkeit der GmbH. Das FG-Urteil beruht darauf, bereits die bloße Verkaufsabsicht genüge, um eine wirtschaftliche Tätigkeit anzuerkennen. Allein der Erwerb in der Hoffnung, Gewinne durch einen gesteigerten Wert zu erzielen, genügt für sich nicht. Es ist erforderlich, dass sich der Steuerpflichtige wie ein Unternehmer verhält. Bei der GmbH fehlte es jedoch an Hinweisen, dass sie als Händler tätig war, weil beide Fahrzeuge ungenutzt in einer Halle standen und die GmbH steuerpflichtige Leistungen nur im Rahmen der Geschäftsführung und Haftungsübernahme gegenüber der KG erbringe.
Die vollständige Entscheidung des BFH finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/yc5jw8x6
Quelle: BFH, Urteil v. 8.9.2022, V R 26/21, veröffentlicht am 12.1.2023
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