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Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. September 2022 (IX R 29/21) zugunsten der Kläger entschieden, dass Abfindungen an den Mieter für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages und die Räumung der Wohnungen zum Zwecke von Renovierungsmaßnahmen sofort abziehbare Werbungskosten darstellen.
Damit widersprach der BFH dem Finanzgericht Münster (Urteil vom 12. November 2021, Az: 4 K 1941/20 F) und der Finanzverwaltung, die die Mieterabfindungen zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen wollten.
Der BFH begründete seine Entscheidung so:
Mieterabfindungen gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen und stellen deshalb auch keine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Unter den Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG fallen bauliche Maßnahmen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.
Zur Entscheidung: https://www.tinyurl.com/5bp3h4nz
Quelle: BFH

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