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Berücksichtigung eines Kindes bei freiwilligem Wehrdienst


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Das Finanzgericht (FG) Bremen hat zur Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bei freiwilligem Wehrdienst entschieden, dass ein Kind, das nach der Grundausbildung freiwillig Wehrdienst leistet und sich während dieser Zeit entscheiden möchte, ob es die Offizierslaufbahn mit einer damit verbundenen weiteren Ausbildung bei der Bundeswehr einschlagen oder nach dem freiwilligen Wehrdienst aufhören und einen zivilen Studiengang an einer Hochschule beginnen wird, für den die Bewerbungsfrist erst nach Antritt des freiwilligen Wehrdienstes beginnt, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Sohn des Klägers während der Suche nach einem Studienplatz zur Überbrückung freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG geleistet. Der Sohn hatte im Zeitraum vom 16. November 2021 bis 11. Februar 2022 die Grundausbildung in der Laufbahngruppe Mannschaft absolviert. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab dem Monat März 2022 auf und gab zur Begründung an, dass das Kind im Februar 2022 den Dienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. Buchst. d EStG beenden werde.
Der Kläger wiedersprach dem, weil der Sohn freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leistete. Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Weitergewährung des Kindergeldes. Das Finanzgericht befand, dass der von dem Sohn des Klägers absolvierte freiwillige Wehrdienst keiner der Freiwilligendienste nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG oder des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zugunsten freiwillig Wehrdienstleistender sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände urteilte das Finanzgericht, dass der Sohn als Kind einzustufen sei, weil er sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Das FG hat die Revision zugelassen.
Quelle: FG Bremen, Urteil v. 3.11.2022, 2 K 51/22

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