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Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 2. November 2023 (Az. 3 K 2755/22 Erb) entschieden, dass die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallende Kapitalertragsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist.
Den Anteil an einer GmbH in Höhe von 12,5 % des Stammkapitals erwarb der Kläger mittels des Vermächtnisses von seinem verstorbenen Vater. Die Gesellschafterversammlung hatte vor dem Tod des Vaters eine Ausschüttung beschlossen. 187.000 EUR entfielen als Anteil unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (ca. 48.000 EUR) an den Kläger. Der Kläger forderte das Finanzamt auf, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen.
Den Erbschaftsteuerbescheid hatte das Finanzamt mit einer Forderung im Nennwert von 187.500 EUR angesetzt.
Das Finanzgericht Münster hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH sei mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Bewertung unterhalb des Nennwerts im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer komme nicht in Betracht, da es sich hierbei um eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer handele und nicht um eine wertmindernde Eigenschaft. Auch ein Abzug der Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit komme nicht in Betracht.
Zwar wurde die wirtschaftliche Ursache für die Belastung der Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag bereits vor dem Todeszeitpunkt gesetzt. Denn sobald die Ausschüttung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen war, stand fest, dass für die nicht beherrschenden Gesellschafter im Zeitpunkt der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs zugleich Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag einzubehalten und abzuführen war, § 43 Abs. 1 EStG.
Der für die Abzugsfähigkeit bei der Erbschaftsteuer maßgebliche Umstand, die Verwirklichung des einkommensteuerlich relevanten Tatbestandes, war indes vor dem Tod des Vermächtnisgebers durch die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung noch nicht verwirklicht. Denn es fehlte insoweit noch am, den Tatbestand begründenden, Zufluss der Ausschüttung. Gewinnanteile und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge, wenn er – wie die Kläger und zuvor sein Vater – nicht beherrschender Gesellschafter der Gesellschaft ist, erst an dem Tag der Auszahlung zu. Schließlich gebietet der Umstand, dass die Ausschüttung beim Kläger einen Kapitalertragsteuertatbestand verwirklicht und damit eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer auslöst, nicht, dass deshalb die Erbschaftsteuerbelastung des Klägers sinken müsste.
Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2023
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