Aktuelles
Vorabpauschale auf Investmentfonds
Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale 2024 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2025 – zugeflossen.
Die Vorabpauschale 2024 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2024 zu ermitteln.
Die Höhe des Basiszinssatzes leitet sich anhand von Zinsstrukturdaten aus der langfristig erzielbaren Rendite aus Bundesanleihen ab. Der variable Zinssatz wird zum 1. Börsentag eines Jahres ermittelt.
Für die Ermittlung der Vorabpauschale für das Jahr 2024 wird der Basiszinssatz vom 2. Januar 2024 zugrunde gelegt und wurde vom Bundesfinanzministerium auf 2,29% festgesetzt. Damit liegt der Basiszinssatz für die Vorabpauschale 2024 geringfügig unter dem Basiszinssatz für die Vorabpauschale 2023 (2,55%).
Ähnliche Artikel
- Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
- Zuflusszeitpunkt bei Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag
- Verwahrentgelt für Girokonto
- Verlustrisiko bei ETFs verringern
- Wie lange müssen Privatpersonen Kontoauszüge aufbewahren?
- Lebensversicherung muss an Kundin umfassende Rückzahlung leisten
- Rürup-Rente: Steuervorteile sichern
- Finanzcheck zum Jahresende
- Zinsrückgang bei Festgeld
- Rentenvertrag zur Tilgung geerbter Schulden
Wir unterstützen Sie gerne!
Egal ob Unternehmen oder Privatpersonen – wir sind Partner für Mandanten jeder Größe und betreuen sie überregional und partnerschaftlich.
Lassen Sie uns gerne wissen, wie wir Sie unterstützen können.