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Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2023 – VI R 1/21 entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Arbeitnehmer (Kläger) erwarb im Jahr 2005 verbilligt Aktien seiner Arbeitgeberin (GmbH). Die Aktien wurden ihm im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms angeboten. Der Kaufpreis der Aktien entsprach dem Marktwert. Im Jahr 2007 veräußerte der Kläger die Aktien zu einem höheren Kurs als dem Kaufpreis. Das Finanzamt (FA) rechnete den Gewinn aus der Veräußerung der Aktien dem Arbeitslohn des Klägers zu und erhob Lohnsteuer. Der Kläger klagte gegen den Steuerbescheid des FA.
In seiner Entscheidung stellte der BFH fest, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil ist.
Die maßgeblichen Gründe des BFH waren:
·Der Gewinn aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung war nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.
·Die Beteiligung wurde dem Kläger nicht als Entgelt für seine Arbeitsleistung, sondern als Investition in das Unternehmen gewährt.
·Der Wertzuwachs der Beteiligung resultierte aus der allgemeinen Marktentwicklung und nicht aus der besonderen Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen.
Der BFH führte weiter aus, dass der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 auch nach Auffassung des Finanzamts von keinem anderen Steuertatbestand erfasst wurde, der Gewinn im Ergebnis also steuerfrei war.
Ab 2018 werden derartige Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25%.
Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird damit eingeschränkt, verliert aber angesichts des regelmäßig höheren individuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmern aus der Führungsebene nicht an Attraktivität. Das Urteil des BFH ist für Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen relevant und sollte bei der Planung und Umsetzung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berücksichtigt werden.
Quelle: PM BFH
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